AGBs
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Film-
und Videoproduktionen von tifunfilm, Tim Rosenbohm – Stand 01.06.2010
1. ALLGEMEINES
1.1 Die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen von tifunfilm- Tim Rosenbohm, Film- und Videoproduktionen für die Herstellung von Videofilmen, Internetclips, Imagefilmen und allen Medienarten, die mit der unmittelbaren Herstellung von Medien im Rahmen einer Video- und Filmverwertung verbunden sind, sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des Verbraucherschutzgesetzes in der derzeit gültigen Fassung zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung seitens tifunfilm- Tim Rosenbohm tritt nur durch die auftraggeberseitige Bestätigung des Angebotes/Auftrages/Expose (Bestätigung per Fax oder Email ist zulässig)oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit der schriftlichen Bestätigung per Fax, per Email und/oder, wenn gewünscht, der Unterzeichnung des Auftragsschreibens und der Bestätigung auf oben erwähntem Wege seitens des Auftraggebers werden die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen akzeptiert.
1.4 Die Herstellung des Filmwerkes erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. des im Vorgespräch von beiden Parteien erarbeiteten Konzeptes und/oder des von ihm zur Verfügung gestellten und/oder vom Auftragnehmer erarbeiteten Drehbuches zu den im Produktionsvertrag bzw. dem akzeptierten Angebot schriftlich niedergelegten Bedingungen.
1.5 Die von tifunfilm- Tim Rosenbohm oder in ihrem Auftrag erarbeiteten Treatments, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in ihrem Eigentum, sofern keine schriftliche Übereignung mit entsprechendem Honorar vereinbart wurde. Eine Verwendung bei Übereignung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von tifunfilm- Tim Rosenbohm. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
2. KOSTEN
2.1 Im vereinbarten Nettopreis sind sämtliche Herstellungskosten, einschließlich einer vorführfähigen Kopie auf DVD und einem sendefähigen Downloadlink im Serverbereich von tifunfilm- Tim Rosenbohm, sowie die Rechteeinräumung am Filmwerk in dem gemäß Punkt 7.2 vorgesehenen Ausmaß enthalten.
2.2 Die kalkulierte Arbeitszeit pro Drehtag beträgt max. 10 Stunden.
2.3 Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktions-kosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehrkosten werden nach belegtem Aufwand zu- züglich Gemeinkosten in Rechnung gestellt.
2.4 Über die Herstellung eines Treatments oder Drehbuches kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das Treatment oder Drehbuch nicht verfilmen lässt, bzw. vom Auftrag zurücktritt.
Wird ein Drehbuch bzw. ein von tifunfilm- Tim Rosenbohm vorher bestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle unlimitierte Rechtsübertragung an tifunfilm- Tim Rosenbohm vorzunehmen.
2.5 Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies tifunfilm- Tim Rosenbohm spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hierfür zu vergüten.
2.6 Der Auftraggeber trägt die Kosten für eventuell von ihm veranlasste fachliche Beratung.
3. HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME, FREMDSPRACHIGE FASSUNGEN
3.1 Vor-, bzw. Dreharbeiten beginnen frühestens nach Unterzeichnung des Produktionsvertrages. Soweit nichts anderes vereinbart wird, kommt mit einem akzeptierten Angebot oder mit Übersendung einer Auftragsbestätigung auf eine mündliche oder schriftliche Bestellung durch tifunfilm- Tim Rosenbohm ein Produktionsvertrag zustande (siehe auch § 1.3).
3.2 Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt tifunfilm- Tim Rosenbohm. tifunfilm- Tim Rosenbohm hat den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten über Ort und vorge-sehene Abläufe der Vorarbeiten, Aufnahmen und Nachbearbeitung zu informieren.
3.3 Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden, sondern nur, wenn tifunfilm- Tim Rosenbohm inhaltliche Vorgaben des Auftraggebers oder fachliche bzw. technische Standards nicht eingehalten hat. Verweigerung der Abnahme aus rein künstlerischen oder geschmacklichen Gründen ist nicht möglich. Insbesondere dann nicht, wenn das Filmwerk mit den sonstigen Produktionen von tifunfilm- Tim Rosenbohm im Einklang steht.
3.4 Die Zustimmung des Auftraggebers gilt als erteilt, wenn dieser nicht binnen zwei Wochen ab Lieferdatum des finalen Filmwerkes diesem nicht schriftlich widerspricht (Email und Fax sind zulässig).
3.5 Die Abnahme durch den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten bedeutet eine Billigung der künstlerischen und technischen Qualität.
3.6 Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuches oder der bereits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. tifunfilm- Tim Rosenbohm hat den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.
3.7 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er dem Filmhersteller die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. tifunfilm- Tim Rosenbohm ist allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen, soweit sie die in § 3.6 genannten Änderungs-weisen umfassen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.8 Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits genehmigten Dreh-buch Änderungsvorschläge seitens tifunfilm- Tim Rosenbohm eingebracht werden, die zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen, bedürfen diese der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers bzw. seines Bevollmächtigten. Nicht ausdrücklich genehmigte Mehrkosten können nicht geltend gemacht werden.
3.9 Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation, Packshot bzw. Titel-änderung hergestellt werden sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.
4. HAFTUNG
4.1 tifunfilm- Tim Rosenbohm verpflichtet sich zur Ablieferung einer technisch einwandfreien Sendekopie (Digital-Format). tifunfilm- Tim Rosenbohm leistet ausdrücklich dafür Gewähr, dass die Produktion eine einwandfreie Ton- und Bildqualität aufweist. Für unsachgemäße Weiterbearbeitungen Dritter (z.B. Formatumwandlung) wird keine Gewähr übernommen.
4.2 Tritt bei Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat tifunfilm- Tim Rosenbohm nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Un- möglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films, die weder von tifunfilm- Tim Rosenbohm noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rück- tritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen zzgl. Gemeinkosten und Gewinnanteile werden jedoch verrechnet.
4.3 Sachmängel, die tifunfilm- Tim Rosenbohm anerkannt werden, sind von ihm zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder seines Fachberaters durchgeführt werden, kann tifunfilm- Tim Rosenbohm nach erfolglosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlung gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. tifunfilm- Tim Rosenbohm ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verwei- gern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.
4.4 tifunfilm- Tim Rosenbohm haftet für alle Rechtsverletzungen, die von tifunfilm- Tim Rosenbohm während der Herstellung allenfalls verursacht werden, jedoch trägt der Auftraggeber die Haftung der von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten.
5. RÜCKTRITT VOM VERTRAG DURCH DEN AUFTRAGGEBER
5.1 Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden von tifunfilm- Tim Rosenbohm vor Drehbeginn vom Auftrag zurück, ist dieser berechtigt, die tatsächlich angefallenen Nettokosten sowie die anteiligen Gemeinkosten und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.
5.2 Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10 und 4 Tagen vor Drehbeginn ist tifunfilm- Tim Rosenbohm berechtigt, 2/3 der kalkulierten und vom Auftraggeber akzeptierten Nettokosten zuzüglich Gemeinkosten (20% der Auftragsumme) und entgangenen Gesamtgewinn (10% der Auftragsumme) in Rechnung zu stellen.
5.3 Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. u. dem 1. Tag vor dem vorgesehenen Drehbeginn zurück, so wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.
6. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
- 1/2 der vereinbarten Nettosumme bei Auftragserteilung
- 1/2 der vereinbarten Nettosumme bei Abnahme
oder bei längerer Produktionszeit - 1/3 der vereinbarten Nettosumme bei Auftragserteilung
- 1/3 der vereinbarten Nettosumme bei Drehbeginn
- 1/3 der vereinbarten Nettosumme nach Fertigstellung
Im Falle eines Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Kundärmarktrendite plus 3 % ab Fälligkeit berechnet.
7. URHEBERRECHT
7.1 Der Film wird aufgrund des vom Auftraggeber und von tifunfilm- Tim Rosenbohm akzeptierten Drehbuches hergestellt. tifunfilm- Tim Rosenbohm verfügt über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte (ausgenommen wenn sie bei einer Verwertungsgesellschaft (GEMA, VG WORT etc.) liegen), insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Werkes von ihm verwaltet werden.
7.2 Im Produktionsvertrag ist zu vereinbaren, welche Nutzungsrechte an dem fertigen Werk dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der Produktionskosten in welchem Umfang (räumlich, zeitlich) eingeräumt werden.
7.3 Dies sind die Sende-/Aufführungsrechte für Internet und Werbebildschirme.
7.4 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachige Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Für die Abgeltung dieser abgetretenen Nutzungsrechte ist zumindest der entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen. Davon unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz.
7.5 Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton), insbesondere Negative, Masterbänder und ebenso das Restmaterial bei tifunfilm- Tim Rosenbohm
7.6 tifunfilm- Tim Rosenbohm verpflichtet sich, das Original-, Bild- und Tonmaterial des gelieferten Werkes fachgerecht gegen Kostenersatz zu lagern. Die Aufbewahrungsfrist beträgt zwei Jahre. Vor Ablauf der jeweiligen Frist hat der Auftraggeber bzw. sein Bevollmächtigter schriftlich die Dauer einer weiteren Aufbewahrung zu fordern. Bezüglich der Kostenabgeltung dieser zusätzlichen Aufbewahrung wird 1% der Nettoauftragsumme angesetzt.
7.7 Mit der Ablieferung des sendefähigen Kopie geht das Risiko für die Kopierunterlagen an den Auftraggeber über, auch wenn der Film bei tifunfilm- Tim Rosenbohm, bei einer von ihm beauftragten Kopieranstalt oder von ihm beauftragten Archiv gelagert wird.
8. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
8.1 tifunfilm- Tim Rosenbohm ist berechtigt, ihren Firmennamen und ihr Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Sie hat weiterhin das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist tifunfilm- Tim Rosenbohm berechtigt, das Filmwerk zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen im Internet, auf den Webseiten von tifunfilm- Tim Rosenbohm oder anderen entsprechenden digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone).
8.2 Falls mehrere Auftraggeber tifunfilm- Tim Rosenbohm den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber tifunfilm- Tim Rosenbohm Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namenhaftmachung jener Person, die für die Abnahme der endgültigen Fassung des Filmwerkes verantwortlich zeichnet.
8.3 Sofern mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.2 sinngemäß.
8.4 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
8.5 Erfüllungsort ist Hamburg.
8.6 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz von tifunfilm- Tim Rosenbohm zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat deutsches Recht zur Anwendung zu bringen.